Präambel
Unsere Schule ist ein Ort, an dem täglich viele Menschen miteinander arbeiten und den auch viele Menschen besuchen. In dieser Schul- und Hausordnung regeln wir auf Grundlage des Leitbildes unserer Schule den Umgang miteinander. Dieses ist geprägt von Achtsamkeit, Höflichkeit und Respekt anderen gegenüber. Es wird niemand diskriminiert, ausgegrenzt oder benachteiligt. Wir nehmen Rücksicht auf die Bedürfnisse anderer Menschen und auf die Erfordernisse unseres gemeinsamen schulischen Lebens und Arbeitens.

1. Schulpflicht und Teilnahmepflicht
Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht der Schule teilzunehmen.

Beurlaubung vom Unterricht

  • Zuständig für die Beurlaubung eines Schülers vom Unterricht für einen Tag oder bzw. einige Stunden eines Tages ist der Klassenlehrer. Voraussetzung ist ein Antrag der Erziehungsberechtigten.
  • Zuständig für Beurlaubungen, die über einen Tag hinausgehen, ist die Schulleitung.
  • Vor und nach den Ferien dürfen Schüler nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen durch den Schulleiter beurlaubt werden. Grundsätzlich wird keine Ferienverlängerung gewährt.

Befreiung vom Sportunterricht

  • Wenn ein Schüler aufgrund einer Erkrankung, einer Verletzung oder Behinderung vom Sportunterricht befreit werden möchte, benötigt er die schriftliche Entschuldigung eines Erziehungsberechtigten.
  • Ist für den Fachlehrer die Erkrankung nicht offensichtlich erkennbar, kann er die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen.

Unterrichtsversäumnisse

  • Nimmt ein Schüler aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen mehrere Stunden oder Tage nicht am stundenplanmäßigen Unterricht teil, sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, umgehend den Grund des Fernbleibens mitzuteilen.
  • Für die erste Mitteilung an die Schule genügt eine mündliche oder fernmündliche Nachricht an das Sekretariat.
  • Sobald der Schüler wieder am Unterricht teilnimmt, legt er dem Klassenlehrer eine formlose schriftliche Entschuldigung vor, die genaue Angaben über die Dauer der Abwesenheit enthält.
  • Bestehen Zweifel an der Gültigkeit oder Richtigkeit der Entschuldigung, kann die Schulleitung den Nachweis der Erkrankung durch ein ärztliches oder amtsärztliches Attest verlangen.
  • Bei ansteckenden Krankheiten (auch Läusen), muss bei Wiederaufnahme des Schulbesuches ein ärztliches Attest vorliegen, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist.
  • Der versäumte Unterrichtsstoff wird vom Schüler selbstständig und zeitnah nachgearbeitet.

2. Hausordnung
Verhalten vor Unterrichtsbeginn

  • Das Schulgebäude ist ab 7.45 Uhr geöffnet.
  • Vor 7.45 Uhr halten sich alle Schüler/innen auf dem Schulhof auf.
  • Die Frühaufsicht beginnt um 7.45 Uhr.

Verhalten während des Unterrichts

  • In den Klassenräumen nehmen alle Schüler nach dem Klingelzeichen zum Unterricht ihre Plätze ein.
  • Die Fachräume und die Turnhalle werden nur unter Aufsicht eines Lehrers betreten.
  • Nach jeder Unterrichtsstunde werden die Tafeln gereinigt. Die Fenster werden nach Bedarf während der Unterrichtstunde und in den Pausen geöffnet.
  • Das Essen während des Unterrichts ist nicht erlaubt. Gleiches gilt für das Trinken an Computerarbeitsplätzen.

Verhalten in den Pausen

  • Zu jeder großen Pause verlassen alle Schüler den Unterrichtsraum. Der jeweilige Fachlehrer sorgt dafür, dass alle Schüler den Raum verlassen.
  • Aufenthaltsort in den großen Pausen ist der Schulhof, bei Regenpausen die Klassenräume.
  • Auf dem Freigelände hinter dem Bürgerhaus oder der Turnhalle ist der Aufenthalt nicht erlaubt. Ebenso ist das Betreten des Hangs zwischen Garage und Mülltonnen verboten.
  • Aufenthaltsort in den kleinen Pausen ist der jeweilige Klassenraum.

Verhalten nach dem Unterricht

  • Um dem Reinigungspersonal die Arbeit zu erleichtern, stellen die Schüler nach Unterrichtsschluss die Stühle auf die Tische.
  • Die in den Klassen eingerichteten Ordnungsdienste sind für folgende Aufgaben verantwortlich: Säubern der Tafeln, Fegen des Fußbodens, Gießen der Pflanzen.

Sonstiges Verhalten

  • Alle Schüler haben für die pflegliche Behandlung der Einrichtungsgegenstände und die Sauberkeit des Schulgebäudes und des Schulgeländes Sorge zu tragen.
  • Lärmen und Laufen in den Flurbereichen ist im Interesse aller zu vermeiden.
  • Unfälle und Schadensfälle müssen sofort der Verwaltung gemeldet werden.
  • Geld und Wertgegenstände dürfen nicht in den auf dem Flur aufgehängten Kleidungsstücken und in abgelegten Schultaschen aufbewahrt werden.
  • Fundsachen werden umgehend beim Hausmeisterin oder Lehrerin abgegeben.
  • In der Schule (Schulgebäude und Schulgelände) gilt absolutes Alkohol-, Drogen- und Rauchverbot.
  • Das Kaugummikauen ist im Schulgebäude nicht erlaubt.
  • Handys und ähnliche Geräte von Schülern sind im gesamten Schulbereich (Schulgebäude und –gelände) grundsätzlich nicht erlaubt.
  • Für den Katastrophenfall wird auf den Alarmplan verwiesen.

3. Erziehungsmittel, Ordnungsmaßnahmen
Erziehungsmittel sind pädagogische Einwirkungen. Sie sind zulässig, wenn Schüler den Unterricht beeinträchtigen oder in anderer Weise ihre Pflichten verletzen. Sie können von einzelnen Lehrkräften oder von der Klassenkonferenz angewendet werden. Kleine Verstöße gegen die Schulordnung werden im Gespräch bewusst gemacht und der entsprechende Punkt vom Schüler abgeschrieben. Für gravierende Verstöße wird, gemeinsam mit den Eltern, nach Lösungsmöglichkeiten gesucht.

Ordnungsmaßnahmen sind zulässig, wenn Schüler ihre Pflichten grob verletzen, insbesondere gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen, den Unterricht nachhaltig stören, die von ihnen geforderten Leistungen verweigern oder dem Unterricht unentschuldigt fernbleiben. Über Ordnungsmaßnahmen, wie z. Ausschluss vom Unterricht oder zeitweise Versetzung in eine andere Klasse, entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung.

Beschluss der Gesamtkonferenz 5/2011